Post Covid Syndrom als Folge einer anerkannten Berufskrankheit

Im Dezember 2024 hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, dass ein Post-Covid-Syndrom als Folge einer anerkannten Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung anzuerkennen ist, und diese zur Zahlung einer Verletztenrente verurteilt. Grundlage war ein neurologisches Gutachten.

Der 1963 geborene Kläger arbeitete als Krankenpfleger und erkrankte bereits im Dezember 2020 an Covid-19. Die Unfallkasse Baden-Württemberg erkannte dies als Berufskrankheit an und zahlte bis Juni 2021 ein Verletztengeld. Nach einer Reha wurde ein Post-Covid-Syndrom mit kognitiven Einschränkungen diagnostiziert. Eine Wiedereingliederung in 2021 scheiterte aufgrund verschlechterter Symptome. Im Jahr 2022 stellte man erneut Post-Covid, Müdigkeitssyndrom sowie eine depressive Episode fest. Die Unfallkasse lehnte eine Verletztenrente ab, da nach deren Auffassung, keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Langzeitfolgen vorlägen.

Die mittlerweile geltende S1-Leitlinie zu Long/Post-Covid widerlegte die Argumentation der Unfallkasse, und verurteilte diese zur Zahlung einer Verletztenrente.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 12.12.2024 – Az.: S 2 U 426/24, nicht rechtskräftig

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