E-Bike Fahrer haften auch ohne Verschulden

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass Halter eines E-Bikes auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftbar zu machen sind.

Ein gewerblicher Verkäufer von E-Bikes, hatte in seinem gemieteten Objekt ein E-Bike mit einem fest verbauten Akku über Nacht an der der Ladedose gelassen. Dabei hatte sich der Akku entzündet und verursachte einen Schaden an der gemieteten Halle. Der Vermieter forderte Schadensersatz, der Mieter lehnte diesen ab.

Das Gericht erklärt dazu, dass nicht alle Elektrofahrräder der sogenannten Gefährdungshaftung des StVG unterliegen. Bei Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25km/h selbst abschaltet, gilt das Gesetz nicht. Anders ist dies bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG dar. Dort gilt, dass der Halter grundsätzlich für Schäden haftet, die durch sein Fahrzeug entstanden sind. Dies läuft unter dem Begriff der Betriebsgefahr.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.07.2024 – Az: 5 O 26/23

 

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